ALLGEMEINE Vertragsbedingungen

der Hilti Schweiz AG für das Hilti Flottenmanagement

1. Produkte

Jedes von Hilti zur Verfügung gestellte Vertragsprodukt muss individuell in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und seinen Bedingungen («Gerätevertrag») behandelt werden. Die Vertragsprodukte sind in Anhang C aufgeführt. Ausdrücklich keine Vertragsprodukte sind die temporär eingesetzten Ersatzgeräte (#3.1) und Mietgeräte (#3.2). Während der Laufzeit des entsprechenden, in Anhang C aufgeführten Gerätevertrags erbringt Hilti die Services, die in Anhang C definiert und in diesen Bedingungen festgelegt werden.

2. Basis-Services

2.1. Reparatur, Wartung und Kalibrierung

• Nur Hilti darf die Vertragsprodukte reparieren. Hilti erbringt auf eigene Kosten die folgenden Services: Reparatur und notwendige Wartung der Vertragsprodukte einschliesslich Abholung, Arbeit, Ersatzteile, Standardtests zur Prüfung der Sicherheit und Lieferung. Alle in Anhang C ausgewiesenen und diesem Vertrag unterstehenden Batterien und Ladegeräte sind inbegriffen. Weiterhin enthalten ist die Kalibrierung von Vertragsprodukten der Messtechnik. Vom Service ausgenommen sind alle Produkte, die keine in Anhang C aufgeführten Vertragsprodukte sind sowie Verbrauchsmaterialen und Werkzeug.

• Hilti trägt die anfallenden Reparaturkosten, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Der Kunde trägt die Kosten für Services und / oder die Wartung von Vertragsprodukten, die nicht richtig genutzt oder sonst auf eine Art und Weise nicht vertragsgemäss behandelt werden (#8).

• Wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt (wirtschaftlicher Totalschaden), hat Hilti das Recht, auf die Reparatur zu verzichten und das betroffene Gerät durch ein neues Vertragsprodukt zu ersetzen. In diesem Fall erlässt Hilti die noch offenen Nutzungsraten des defekten Gerätes. Der Kunde bezahlt für das neu hinzugefügte Gerät, welches wie ein neues Vertragsprodukt behandelt wird, die Raten gemäss #5.1 sowie #7.3. Bei Ablehnung des Austausches durch den Kunden wird der Vertrag für das betroffene defekte Vertragsprodukt ohne weiteres beendet.

2.2. Ersetzung von Geräten (#7)

Hilti kann von sich aus alle Vertragsprodukte am jeweiligen in Anhang C festgelegten Austauschdatum, ersetzen.

3. Premium-Services (gilt nur für die jeweils in Anhang C angegebenen Vertragsprodukte)

3.1. Ersatzgeräte

• Während der Ausfallzeiten aufgrund vertragsgemässer Reparaturen oder Wartungen eines Vertragsprodukts kann der Kunde Hilti um ein äquivalentes Ersatzgerät bitten. Nach der Rückgabe des reparierten Vertragsprodukts muss das Ersatzgerät Hilti ohne Verzug zurückgegeben werden. Wenn sich die Rückgabe verzögert, werden die täglichen
Mietgebühren gemäss #3.2 in Rechnung gestellt. Die Ersatzgeräte müssen gemäss #8 genutzt werden.

• Der Kunde bezahlt für diese Dienstleistung eine entsprechende monatliche Gebühr für jedes Vertragsprodukt. Diese Gebühr ist in der monatlichen Nutzungsgebühr gemäss Anhang C inbegriffen.

3.2. Mietgeräte

• Bei Spitzenbedarf und für Spezialanwendungen kann der Kunde Hilti um Mietgeräte bitten. Die Anzahl der beziehbaren Hilti Mietgeräte ist grundsätzlich nicht beschränkt, jedoch muss bei grossen Bedarfsmengen zwischen den Parteien eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Die Mietgeräte müssen gemäss #8 genutzt werden.

• Der Kunde bezahlt für die Benutzung dieses Services eine monatliche Gebühr pro Vertragsprodukt. Diese Gebühr ist in der monatlichen Nutzungsgebühr gemäss Anhang C inbegriffen. Zusätzlich werden die tatsächlichen Mietgebühren für jedes Mietgerät pro Tag gemäss der Liste der Mietgeräte (diese Liste wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt) separat in Rechnung gestellt. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage.

3.3. Diebstahlabsicherung

• Alle Restzahlungen an Hilti für die Vertragsprodukte mit diesem Service werden durch eine Franchise gegen Diebstahl abgesichert. Von der Diebstahlabsicherung ausgenommen sind Ersatzgeräte und Mietgeräte (siehe #1 und #9.3). Der Kunde muss Hilti einen Polizeibericht vorlegen, der nachweist, dass sich der Diebstahl ereignet hat. Dieser Bericht muss die Umstände des Diebstahls erklären und den Gerätetyp und die Seriennummer des gestohlenen Geräts angeben.

• Bei einem Diebstahl muss der Kunde nur einen Selbstbehalt von 25 % der Abschlussrechnung für das gestohlene Vertragsprodukt bezahlen. Die Höhe der Abschlussrechnung errechnet sich aus der Summe aller noch nicht bezahlten monatlichen Nutzungsgebühren und der Gebühr für die Rückgabe nach Fälligkeit gemäss #7.4, abzüglich der Servicegebühren für das jeweilige Vertragsprodukt. Die Ersetzung des Vertragsprodukts ist keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Regel. Wenn der Kunde möchte, dass das gestohlene Gerät ersetzt wird, wird dieses ersetzte Gerät wie ein neues Vertragsprodukt behandelt, das der bestehenden Geräteflotte des Kunden hinzugefügt wird (#6).

• Maximal 25 % des Nettolistenpreises aller der von diesem Vertrag abgedeckten Vertragsprodukte werden jährlich von der Diebstahlabsicherung abgedeckt (Höchstanteil der Diebstahlabsicherung). Wenn der Gesamtbetrag der Restzahlungen der in den letzten 12 Monaten gestohlenen Vertragsprodukte (mit dem in Frage stehenden gestohlenen Gerät) höher ist als der Höchstanteil der Diebstahlabsicherung, dann findet diese Diebstahlabsicherung keine weitere Anwendung. Wenn der Gesamtbetrag der Restzahlungen teilweise unter und teilweise über dem Höchstanteil der Diebstahlabsicherung liegt, dann greift die Diebstahlabsicherung nur für den unter diesem Anteil liegenden Betrag. Für die Berechnung des Höchstanteils der Diebstahlabsicherung sind nur die entsprechenden Berechnungen von Hilti massgeblich.

• Für diesen Service bezahlt der Kunde für jedes Vertragsprodukt eine Monatsgebühr (Gebühr für die Diebstahlabsicherung). Diese ist in der monatlichen Nutzungsgebühr gemäss Anhang C inbegriffen.

• Die Diebstahlabsicherung greift nicht bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen oder solange sich der Kunde Hilti gegenüber im Zahlungsverzug befindet. Verloren gegangene oder beschädigte Vertragsprodukte werden von dieser Diebstahlabsicherung nicht gedeckt. In diesen Fällen gelten #8 und #9 dieses Vertrags.

4. Laufzeit des Vertrags

4.1. Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an welchem er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Er bleibt so lange in Kraft, bis jeder einzelne Gerätevertrag ausgelaufen ist. Dieser Vertrag kann trotz des Voranstehenden von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich mit eingeschriebenem Schreiben an die andere Partei beendet werden, wenn Folgendes eintritt:

a) Die andere Partei verstösst gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags und behebt nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher und begründeter Abmahnung durch die mitteilende Partei diesen Verstoss. Als ein wesentlicher Verstoss gelten auch nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen; oder 

b) die andere Partei wird zahlungsunfähig (insolvent), ersucht um die Gutheissung einer Stundung, beginnt mit der Auflösung ihres Geschäfts oder leitet entsprechende gerichtliche oder aussergerichtliche Gespräche mit ihren Gläubigern ein; oder

c) die heute geltenden Eigentumsverhältnisse der anderen Partei ändern sich massgeblich, oder die Kontrolle über die andere Partei oder ein wesentlicher Teil ihrer Aktionärsbeteiligungen gehen auf eine oder mehrere andere natürliche oder juristische Personen über, so dass von der Gegenpartei vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie diese Veränderung akzeptiert.

4.2. Bei Beendigung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund muss der Kunde Hilti alle Vertragsprodukte unverzüglich in gutem Zustand (ordentliche Abnutzung vorbehalten) zurückgeben. Wird dieser Vertrag gekündigt, wird für den Kunden sofort eine Zahlung an Hilti fällig, welche sich aus Folgendem zusammensetzt: aus allen gegenwärtig noch nicht bezahlten monatlichen Nutzungsgebühren, aus der monatlichen Nutzungsgebühr für jedes Vertragsprodukt für die verbleibende Nutzungsdauer des entsprechenden Gerätevertrags, jedoch abzüglich der entsprechenden zukünftig anfallenden Servicegebühren und der zugehörigen Mehrwertsteuer. In einem solchen Fall muss der Kunde auch die Kosten für die Rückgabe der Vertragsprodukte übernehmen. Der Kunde muss diesen Betrag unverzüglich überweisen.

5. Gebühren

5.1. Monatliche Nutzungsgebühr

Die einzelne monatliche Zahlung des Kunden an Hilti («Gesamtbetrag der monatlichen Nutzungsgebühr») wird berechnet, indem die monatliche Nutzungsgebühr für alle einzelnen Vertragsprodukte (bestehend aus der Nutzungsgebühr und den entsprechenden Servicegebühren) gemäss Anhang C zusammengerechnet wird. Wenn einzelne Geräte hinzugefügt, entfernt oder ausgetauscht werden, muss Anhang C entsprechend angepasst werden. Wenn einmal ein einzelner Gerätevertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, erhöht sich die monatliche Nutzungsgebühr für dieses Gerät vorbehaltlich #11.8 während der Laufzeit dieses Gerätevertrags nicht.

5.2. In diesen Vertrag integrierte Geräte

• Hilti-Geräte, die vor dem Abschluss dieses Vertrags gekauft worden sind, können für die angegebene Nutzungsdauer gemäss Anhang C in diesen Vertrag integriert werden.

• Basis-Services gemäss #2 werden für diese in den Vertrag integrierten Geräte erbracht. Premium-Services (ohne Diebstahlabsicherung) können auch für diese jeweiligen, in den Vertrag integrierten Hilti-Geräte in Anspruch genommen werden.

• Der Kunde bezahlt pro integriertem Hilti-Gerät für den entsprechenden Service eine Gebühr, die in Anhang C definiert wird.

6. Erweiterung der Geräteflotte

Unter Vorbehalt der Zustimmung von Hilti kann der Kunde jederzeit nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags Hilti-Geräte in den Vertrag einbinden. Auch für diese Geräte gelten die Bedingungen dieses Vertrags, ein neuer Gerätevertrag wird abgeschlossen. Der entsprechende Gesamtbetrag der monatlichen Nutzungsgebühr wird gemäss #5.1 festgesetzt.

7. Stetige Ersetzung der Geräte

7.1. Ersetzungszyklus

Im Einvernehmen mit dem Kunden können alle Vertragsprodukte mit abgelaufener Nutzungsdauer vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich ausgewechselt werden, was zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer gemäss Anhang C führen kann. Die monatliche Nutzungsgebühr für die entsprechenden Vertragsprodukte wird bis zum Auswechslungsdatum weiter in Rechnung gestellt.

7.2. Verlängerung der Nutzungsdauer

Vertragsprodukte, die bis zum Tag deren Ersetzung nicht zurückgegeben worden sind, können durch Hilti in der jeweiligen Nutzungsdauer um bis zu 12 Monate ab dem gemäss dem jeweiligen Gerätevertrag vereinbarten Austauschdatum verlängert werden, wenn der Kunde dies nicht spätestens 14 Tage vor dem Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer ablehnt. Die monatliche Nutzungsgebühr für das entsprechende Vertragsprodukt wird weiter in Rechnung gestellt, bis das Gerät - auch infolge Reparatur oder Wartung - zurückgegeben wird oder spätestens bis zur Erreichung des neuen Austauschdatums am Ende des Verlängerungszeitraums. Vertragsprodukte, die während der verlängerten Nutzungsdauer Hilti zugesandt werden, gelten als zurückgegeben. Demzufolge werden während der verlängerten Nutzungsdauer grundsätzlich keinerlei Reparaturen oder Wartungen an dem entsprechenden Vertragsprodukt ausgeführt.

7.3. Neue Vertragsprodukte

Spätestens 30 Tage vor dem festgelegten Tag der Ersetzung eines Vertragsprodukts kann Hilti dem Kunden ein neues Hilti-Gerät offerieren, das den dann bestehenden Bedürfnissen des Kunden und den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und Preisen entspricht. Wenn der Kunde den Auftrag bestätigt, wird ein neuer Gerätevertrag abgeschlossen.

7.4. Rückgabe der Vertragsprodukte

Spätestens am für die Ersetzung des Geräts festgelegten Tag (siehe #7.1 / #7.2) muss der Kunde Hilti die entsprechenden Vertragsprodukte zurückgeben. Wenn der Kunde Hilti das Gerät nicht fristgerecht zurückgibt, wird dem Kunden eine Gebühr für die verspätete Geräterückgabe in Höhe von 10 % des Listenpreises des entsprechenden Vertragsprodukts in Rechnung gestellt. Das Vertragsprodukt verbleibt im Eigentum von Hilti und wird von Hilti einbehalten, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben wird. Die Option, das Vertragsprodukt zu kaufen, hat der Kunde nicht. Wenn alle aufgelaufenen monatlichen Nutzungsgebühren bezahlt sind, erlischt dieser entsprechende Gerätevertrag.

8. Nutzung

Vertragsprodukte dürfen nur für den beabsichtigten Zweck unter strikter Einhaltung der Betriebsbedingungen und der anderen Anweisungen von Hilti verwendet werden. Wenn ein Schaden aufgrund eines unsachgemässen Gebrauchs oder eines Gebrauchs für einen nicht beabsichtigten Zweck entsteht, haftet der Kunde für den Verlust oder den Schaden.
Die Vertragsprodukte dürfen nur mit den entsprechenden Einsatzteilen, Teilen, Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien von Hilti oder ebensolchen gleichwertiger Qualität verwendet werden. Der Kunde darf keine Vertragsprodukte (weder zusammen noch einzeln) zur Miete anbieten und darf sie auch nicht in einer anderen Form Drittparteien zur Nutzung zur Verfügung stellen, ausser Hilti habe hierzu vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

9. Verloren gegangene und gestohlene Produkte

9.1. Wenn Vertragsprodukte verloren gehen oder gestohlen werden, bezahlt der Kunde Hilti vorbehaltlich #3.3 einen Betrag, der den noch nicht bezahlten monatlichen Nutzungsgebühren plus einen Betrag in Höhe der Gebühren für die verspäteten Geräterückgabe gemäss #7.4 entspricht.

9.2. Hilti kann dem Kunden dann sofort ein neues Vertragsprodukt offerieren.

9.3. Wenn Ersatzgeräte (#3.1) oder Mietgeräte (#3.2) verloren gehen oder gestohlen werden, bezahlt der Kunde an Hilti eine Umtriebsgebühr in Höhe von 40 % des aktuellen Listenpreises des entsprechenden Gerätes. Sofern der Kunde einen Vertrag mit Diebstahlabsicherung hat, reduziert sich diese Gebühr auf 20 % des aktuellen Listenpreises. Das Ersatz- oder Mietgerät verbleibt im Eigentum von Hilti und wird von Hilti einbehalten, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben wird. Die Option, das Ersatz- oder Mietgerät zu kaufen, hat der Kunde nicht.

10. Eigentum

Vertragsprodukte verbleiben im Eigentum von Hilti. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsprodukte frei von Ansprüchen seitens Drittparteien zu halten, sie nicht zu verpfänden, zu belasten oder zu beleihen oder zu erlauben, dass sie mit einem Pfandrecht belastet werden. Der Kunde erklärt sich weiter damit einverstanden, Hilti sofort über einen Anspruch zu informieren, der von einer Drittpartei auf einem Vertragsprodukt geltend gemacht wird. Der Kunde trägt die Kosten für die Verteidigung gegen einen solchen Anspruch einer Drittpartei.

11. Weitere Bestimmungen

11.1. Unter Vorbehalt von #11.6 sind keine Änderungen an oder Zusätze zu diesen Bedingungen zulässig.

11.2. Alle Premium-Services, Nutzungszeiten und Gebühren für die Vertragsprodukte gemäss Anhang C gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern er diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Anhangs C schriftlich ablehnt.

11.3. Bei einem Widerspruch zwischen den Anhängen und diesem Vertrag geht dieser Vertrag vor.

11.4. Wenn Bestimmungen dieses Vertrags heute ungültig sind oder später einmal ungültig werden, betrifft dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrags nicht. Die Parteien müssen diese ungültigen Bestimmungen unverzüglich mit anderen rechtsgültigen Bestimmungen ersetzen. Der Inhalt und die Wirkungen dieser Bestimmungen müssen mit dem beabsichtigten Zweck der ungültigen Bestimmungen vereinbar sein.

11.5. Keine Partei darf einer Drittpartei ihre Rechte aus diesem Vertrag abtreten und / oder ihr die aus diesem Vertrag fliessenden Pflichten übertragen, ohne dass die andere Partei dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Hilti hat trotz des oben Gesagten jederzeit das Recht, aus diesem Vertrag entstandene Forderungen (insbesondere Debitoren) und alle damit im Zusammenhang stehenden Garantien und Nebenrechte an eine Drittpartei ohne Zustimmung der Gegenpartei abzutreten.

11.6. Hilti behält sich das Recht vor, die Bedingungen dieses Vertrags jederzeit abzuändern. Die abgeänderten Bedingungen dieses Vertrags werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn er sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach deren Erhalt schriftlich ablehnt. Die aktuellen Bedingungen sind zudem auf der Website von Hilti unter dem Link www.hilti.ch jederzeit abrufbar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und verpflichtet sich, sich auf dem genannten Link periodisch (mindestens einmal pro Jahr) über die aktuellen Bedingungen zu informieren.

11.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche mit den Ansprüchen von Hilti oder mit den Ansprüchen von Drittparteien, welchen Hilti ihre Rechte aus diesem Vertrag abgetreten und / oder ihre aus diesem Vertrag fliessenden Pflichten übertragen hat, zu verrechnen.

11.8. Hilti behält sich das Recht vor, die monatlichen Gesamtraten bis zum jeweiligen Gerätevertragsende für alle nach dem 31.05.2010 unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Vertragsprodukte an die Entwicklung des OECD Verbraucherpreisindex der Schweiz anzupassen, wenn dieser innerhalb der letzten 12 Monate mehr als 4 % gestiegen ist. Diese Anpassung erfolgt nach einer entsprechenden Steigerung jeweils ab dem darauf folgenden Monat.

11.9. Die Zahlungsfrist für die monatliche Nutzungsgebühr beträgt 15 Tage netto nach Rechnungsdatum; diese Regelung geht vor allfälligen abweichenden Regelungen bezüglich Zahlungsfristen.

11.10. Unter Vorbehalt der Bedingungen dieses Vertrags gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hilti.